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Richtlinien des Kreisjugendsportrings im Schwarzwald-Baar-Kreis für die Bezuschussung zur Förderung der Ferienfreizeiten

Jugendarbeit soll die positive Entwicklung aller Kinder und Jugendlichen unterstützen. Die öffentliche Förderung der Jugendarbeit durch den Schwarzwald-Baar-Kreis soll gezielt auch die Integration und Inklusion von Kindern mit Benachteiligungen insbesondere durch Behinderung, Migrationshintergrund oder schwierige finanzielle oder soziale Lebenssituationen der Familie fördern. In den bezuschussten Vereinen soll darauf geachtet werden, dass die angebotenen Maßnahmen und Programme allen Kindern und Jugendlichen offen stehen. Soziale, ethnische oder sonstige Zugangsbenachteiligungen oder Barrieren sollten nach Möglichkeit ausgeglichen werden.

  1. Zuschüsse für Veranstaltungen zur Förderung der Ferienfreizeiten werden für Maßnahmen mit einer Mindestteilnehmerzahl von 7 Jugendlichen (mit mindestens einem Jugendgruppenleiter) und einer Dauer von mindestens 5 Tagen und höchstens 14 Tagen gewährt. Die Altersgrenze der Jugendlichen darf das vollendete 19. Lebensjahr nicht überschreiten. Die Teilnehmer müssen ihren Wohnsitz im Schwarzwald-Baar-Kreis haben. Es ist darauf zu achten, daß die teilnehmenden Jugendleiter die Qualifikation im Hinblick auf § 72a SGB VIII erfüllen.
  2. Die Höhe der Zuschüsse bemisst sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln des KJSR und den zuschussfähigen Verpflegungstagen aller Teilnehmer und Jugendgruppenleiter. Die Höhe des Zuschusses ist in der jährlich neu erstellten Zuschussbedingung festgelegt.
  3. Anträge für Ferienfreizeiten sind beim KJSR einzureichen und die Veranstaltung (Ferienfreizeit) ist mit Formblatt und entsprechenden Belegen nachzuweisen.
  4. Die Anträge sind bis spätestens 15. Januar des Folgejahres zu stellen.
  5. Diese Richtlinien wurden im Zuge der Haushaltsberatungen für das Jahr 2019 vom Vorstand des KJSR beschlossen und werden der Mitgliederversammlung des KJSR am 10. Mai 2019 bekanntgegeben. Sie treten mit Wirkung vom 01.01.2019 in Kraft. Bisher geltende Richtlinien treten am selben Tag außer Kraft.

 

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